Welche Rassen zählen zu den sogenannten Kampfhunden?

Was ist ein Kampf- oder ein Listenhund?

Ein Kampf- oder Listenhund, auch als „gefährlicher Hund“ bezeichnet, ist eine Hunderasse, die aufgrund ihrer potenziellen Gefährlichkeit oder ihrer historischen Verwendung in Kampfhandlungen auf Listen bestimmter Länder steht. Diese Rassen unterliegen oft strengen Auflagen bezüglich ihrer Haltung und Führung, einschließlich besonderer Genehmigungen, Versicherungen und spezieller Trainingseinheiten für die Halter:innen. Einige Hunde, wie Pitbulls oder Dobermänner, können aufgrund ihrer Größe, Kraft und Rassemerkmale potenziell gefährlich sein, wenn sie nicht angemessen trainiert, sozialisiert und gehalten werden. Es obliegt den Halter:innen, sicherzustellen, dass ihre Hunde gut erzogen sind und keine Bedrohung für die Öffentlichkeit darstellen.

Welche Hunde sind in Deutschland verboten?

Die Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO) verbietet in Deutschland die Einfuhr und Haltung bestimmter Hunderassen wie American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und deren Mischlinge. Jedes Bundesland in Deutschland hat seine eigenen Gesetze, die Hunderassen auflisten, die als potenziell gefährlich eingestuft werden. Einige Bundesländer haben diese Liste in zwei Kategorien unterteilt, während in vier der 16 Bundesländer keine spezifischen Rasselisten existieren. 

Welche Rassen zählen zu den Listenhunden?

Zu den Hunderassen, die in Deutschland oft als Listenhunde eingestuft werden und somit bestimmten Auflagen unterliegen, gehören unter anderem:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Rottweiler
  • Dobermann
  • Deutsche Dogge

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Rassen, die als Listenhunde gelten, je nach Bundesland und den dort geltenden Gesetzen und Verordnungen variieren können. Daher ist es ratsam, sich über die spezifischen Regelungen in der entsprechenden Region zu informieren.

Welche Rassen zählen zu den Listenhunden? © Shutterstock

Kampfhundeverordnungen der Länder

Baden-Württemberg – Regelung betrifft auch Mischlinge

Im Südwesten Deutschlands gelten die folgenden drei Hunderassen als besonders gefährlich und die Haltung muss genehmigt werden:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier

Für Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, besteht in der Öffentlichkeit eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Der Status als Kampfhund kann durch einen Wesenstest, der von einem Amtstierarzt oder einem Polizeihundeführer durchgeführt wird, widerlegt werden. 

Hunde der 2. Kategorie müssen in einer speziellen Prüfung Anzeichen von gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit zeigen, um als Kampfhunde eingestuft zu werden. Dazu gehören:

  • Bordeaux Dogge
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napoletano
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu
  • jegliche Kreuzungen mit diesen Rassen

Bayern – umfangreiche Kategorie 2 mit Dobermann und Bullterrier

Auch in Bayern werden die Listenhunde in zwei Kategorien unterteilt. In der Kategorie 1 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit sind die folgenden Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden:

  • Pitbull, Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Tosa-Inu

Die Kategorie 2 enthält die folgenden Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastín Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquín
  • Rottweiler

Berlin – kurze Liste, aber Maulkorbpflicht

In Berlin gelten die folgenden Rassen als Kampfhunde:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier

Wer einen Listenhund in Berlin hält, ist verpflichtet, dies innerhalb von acht Wochen bei den Behörden anzumelden und die folgenden Dokumente einzureichen: ein Führungszeugnis, einen bestandenen Wesenstest sowie einen Sachkundenachweis, der auch als Hundeführerschein bekannt ist. Für gefährliche Hunde besteht in Berlin ab einem Alter von sechs Monaten eine Maulkorbpflicht, auch in Hundeauslaufgebieten.

Brandenburg – Haltung bestimmter Hunderassen verboten

Im angrenzenden Brandenburg sind fünf Hunderassen als unwiderlegbar gefährlich eingestuft; ihre Haltung ist dort untersagt. Diese Liste umfasst:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Darüber hinaus gelten weitere 14 Hunderassen als widerlegbar gefährlich. Die Halter:innen solcher Hunde müssen eine behördliche Genehmigung einholen und außerdem ein Führungszeugnis, einen bestandenen Wesenstest sowie einen Sachkundenachweis (Hundeführerschein) vorweisen. Zudem besteht eine Chip-Pflicht für diese Kampfhunde.

Bremen – strenge Auflagen 

In Bremen gelten vier Hunderassen als besonders gefährlich:

  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Die Genehmigung zur Haltung dieser Rassen oder Kreuzungen mit diesen Rassen wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Die Gesetzeslage in Bremen ist eine der strengsten in Deutschland. Nur Listenhunde aus Bremer Tierheimen, die keine aggressiven Auffälligkeiten zeigen, können unter bestimmten Umständen zur Haltung freigegeben werden. Halterinnen oder Halter müssen ein Führungszeugnis vorlegen.

Kampfhundeverordnungen der Länder © Shutterstock

Hamburg – Kastrationspflicht für Listenhunde

In Hamburg werden Listenhunde in drei Kategorien eingeteilt: grundsätzlich gefährliche, verhaltensauffällige und solche mit vermuteter höherer Aggressivität. Zu den grundsätzlich gefährlichen Listenhunden zählen:

  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Für die Haltung dieser Hunde ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, ebenso wie ein Führungszeugnis und der Besuch einer Hundeschule. Listenhunde müssen kastriert sein und im Stadtgebiet von Hamburg gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht für sie.

Hessen – nur eine Kategorie, aber Chip-Pflicht

In Hessen wird bei den folgenden Hunderassen eine gesteigerte Aggressivität vermutet:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • American Pitbull Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka

Hessen führt nur eine Kategorie von Listenhunden. Eine behördliche Genehmigung ist erforderlich, wobei ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, um einen Listenhund zu halten. Nach einer Einzelfallprüfung können auch andere Hunde als Listenhunde eingestuft werden. Listenhunde müssen in Hessen gechipt sein und in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden. Eine bestandene Wesensprüfung kann von der permanenten Leinenpflicht befreien.

Mecklenburg-Vorpommern – keine Listenhunde an der Ostsee

In Mecklenburg-Vorpommern werden Hunde seit 2022 nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als grundsätzlich gefährlich betrachtet. Die Einstufung als gefährlich gilt nun für Tiere, die ein auffälliges Verhalten gezeigt haben. Für die Haltung und Führung solcher als gefährlich eingestufter Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich, ebenso wie für die Nutzung eines solchen Hundes für die Zucht.

Niedersachsen – Hundeführerschein statt Liste

In Niedersachsen existieren im Unterschied zu den meisten Bundesländern keine Listenhunde. Stattdessen müssen Hundehalterinnen und -halter generell einen Sachkundenachweis (Hundeführerschein) ablegen. Alle Hunde müssen spätestens nach sechs Monaten mit Transpondern gechipt werden. Bei aggressiven Vorfällen, beispielsweise wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier beißt, wird nach einem Hinweis an die Behörden eine Wesensprüfung durchgeführt.

Nordrhein-Westfalen – Meldepflicht für große Tiere

In Nordrhein-Westfalen gelten gemäß dem Landeshundegesetz die folgenden Hunderassen als gefährlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Die Haltung dieser Rassen erfordert eine behördliche Genehmigung und unterliegt einer Leinen- und Maulkorbpflicht. Diese Auflagen können nur von der örtlichen Behörde aufgehoben werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Hund nicht gefährlich ist.

Zusätzlich besteht eine Meldepflicht für eine längere Liste von Rassen. Diese gilt auch für große oder schwere Hunde gemäß der 40/20-Regel, die von einigen Ländern übernommen wurde. Ein Hund gilt als groß oder schwer, und somit potenziell gefährlich, wenn seine Schulterhöhe mindestens 40 Zentimeter oder sein Gewicht mindestens 20 Kilogramm beträgt.

Rheinland-Pfalz – Maulkorb- und Leinenpflicht

In Rheinland-Pfalz werden drei Hunderassen als besonders gefährlich eingestuft und als Listenhunde geführt:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Pitbull Terrier

Aufgrund aggressiven Verhaltens können auch andere Hunde als gefährlich eingestuft werden. Die Haltung eines Listenhunds erfordert eine Genehmigung, für die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Zudem sind ein Führungszeugnis und ein Hundeführerschein erforderlich. In der Öffentlichkeit besteht grundsätzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht für diese Hunde.

Saarland – nur eine Rasseliste

Im Saarland gilt die gleiche Rasseliste wie im Nachbarland Rheinland-Pfalz:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Pitbull Terrier

Für die Haltung dieser Hunde ist eine Genehmigung erforderlich, für die ein Führungszeugnis und ein Sachkundenachweis benötigt werden. In der Öffentlichkeit besteht eine Maulkorb- und Leinenpflicht, von der ein Hund durch einen bestandenen Wesenstest befreit werden kann. Hunde können auch als gefährlich eingestuft werden, wenn sie aggressiv gegenüber Menschen oder Tieren waren und zum Beispiel gebissen haben.

Sachsen – auch nur drei gefährliche Hunde

In Sachsen werden Listenhunde in einer Kategorie geführt, dazu zählen:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier

Für sie gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Halter:innen müssen die Haltung melden, ein Führungszeugnis und einen Hundeführerschein vorlegen. Die Einstufung als gefährlich kann mit einem Wesenstest widerlegt werden.

Sachsen-Anhalt – Haltung nach Genehmigung erlaubt

In Sachsen-Anhalt sind vier Hunderassen als gefährlich gelistet:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier

Hunde können auch aufgrund von Einzelfallprüfungen als gefährlich eingestuft werden. Listenhunde dieser vier Rassen müssen einen Wesenstest absolvieren. Eine behördliche Genehmigung ist für alle als gefährlich eingestuften Hunde erforderlich, um sie halten zu dürfen.

Schleswig-Holstein – eine Verordnung ohne Liste

Weder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern noch Schleswig-Holstein haben eine pauschale Rasseliste. Im Norden wird ein Hund als gefährlich angesehen, wenn er durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist. Für gefährliche Hunde besteht eine Leinen- und Maulkorbpflicht, und Halter:innen müssen einen Hundeführerschein ablegen. Nach der Einstufung als gefährlich kann nach 24 Monaten ein Wesenstest abgelegt werden, um dies zu widerlegen.

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Thüringen – Einstufung nur nach Aggression

In Thüringen gibt es keine Rasseliste mehr, was das Land zur vierten Ausnahme unter den deutschen Bundesländern macht. Stattdessen werden Hunde nach spezifischen Vorfällen als gefährlich eingestuft. Im Falle eines Vorfalls muss auch hier ein Wesenstest durchgeführt werden. Darüber hinaus gibt es finanzielle Anreize zum Absolvieren eines Hundeführerscheins: Wer einen Sachkundenachweis vorlegt, zahlt in Thüringen weniger Hundesteuer.