Das Landeshundegesetz in Nordrhein-Westfalen
Als Grundlage für das Zusammenleben von Mensch und Hund legt das LHundG NRW detaillierte Bestimmungen fest, die Hundebesitzer:innen einhalten müssen.
Zu den zentralen Punkten des LHundG NRW gehören Vorschriften zur Haltung, Führung und Beaufsichtigung von Hunden. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Hunde keine Gefahr für Leben und Sicherheit von Menschen oder anderen Tieren darstellen. Ansonsten beinhaltet das Gesetz spezifische Bestimmungen für bestimmte Hunderassen oder als gefährlich eingestufte Hunde.
Durch die Einhaltung des LHundG NRW sollen potenzielle Konflikte vermieden und das harmonische Zusammenleben von Hundebesitzer:innen und der Gesellschaft gefördert werden. Das Gesetz bietet klare Richtlinien und Standards, die dazu beitragen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und das Wohlbefinden von Mensch und Tier zu schützen. Einige der wichtigsten Regelungen sind folgende:
Hundezucht und verantwortungsvolle Führung
Es ist nicht erlaubt, Hunde zu züchten, um ihre Aggressivität zu steigern. Das bedeutet, dass Hundezüchter:innen keine Hunde gezielt so züchten dürfen, dass sie aggressives Verhalten zeigen. Hundebesitzer:innen müssen sicherstellen, dass ihre Hunde andere Menschen oder Tiere nicht gefährden. Das heißt, dass sie ihre Hunde unter Kontrolle halten und dafür sorgen, dass sie kein Risiko für die Sicherheit anderer darstellen. Die Züchter:innen haben auch bei diesem Punkt eine wichtige Rolle: Verantwortungsvolle Züchter:innen prüfen die Zuverlässigkeit der neuen Halter:innen und stehen diesen mit Rat und Tat zur Seite, damit die Tiere ausgeglichen und zufrieden sind und keine Gefahr darstellen.
Leinenpflicht für große Hunde
In bestimmten Bereichen müssen Hunde immer an der Leine geführt werden. Hier die umfassende Liste aus § 2 LHundG NRW:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Dies soll sicherstellen, dass sie unter Kontrolle bleiben und keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellen.
Anlein- und Maulkorbpflicht für bestimmte Hunde
Es gibt bestimmte Hunderassen, die als gefährlich gelten. Für diese Hunde besteht die Pflicht, immer angeleint zu sein und einen Maulkorb zu tragen, um die Sicherheit von Menschen und anderen Tieren zu gewährleisten. Die Maulkorbpflicht ist eine präventive Maßnahme und keine pauschale Verurteilung bestimmter Hunde. Verantwortungsvolle Halter:innen können durch Erziehung, Sozialisierung und den Nachweis eines Wesenstests dazu beitragen, dass der Hund von dieser Auflage befreit wird.
Was bedeutet Listenhund oder Kampfhund?
Der Begriff „Listenhund“ oder „Kampfhund“ wird umgangssprachlich oft für Hunde verwendet, die auf speziellen Listen geführt werden und als potenziell gefährlich gelten. Diese Listen sind Bestandteil von Hundegesetzen und -verordnungen in verschiedenen Ländern oder Regionen und enthalten bestimmte Hunderassen oder -typen, denen aufgrund ihrer genetischen Merkmale oder ihrer Historie ein erhöhtes Aggressionspotenzial zugeschrieben wird.
In Deutschland wird der Begriff „Kampfhund“ nicht mehr offiziell verwendet. Stattdessen spricht man von „Listenhunden“ oder „gefährlichen Hunden“. In einigen Bundesländern, wie Nordrhein-Westfalen, werden bestimmte Hunderassen oder -typen als „gefährliche Hunde“ eingestuft und auf einer Liste geführt. Zu diesen Hunden gehören oft Rassen wie Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.
Es ist wichtig anzumerken, dass nicht alle Hunde dieser Rassen oder Typen automatisch gefährlich sind. Die Einstufung als Listenhund in NRW basiert auf bestimmten Kriterien und sollte nicht pauschal auf jeden Hund dieser Rassen oder Typen angewendet werden. In einigen Ländern werden auch spezifische Auflagen und Regelungen für die Haltung und den Umgang mit Listenhunden festgelegt, um die Sicherheit von Menschen und anderen Tieren zu gewährleisten.
In Nordrhein-Westfalen führt das Landeshundegesetz (LHundG NRW) eine sogenannte Rasseliste, die Hunde aufführt, die als potenziell gefährlich gelten. Diese Liste ist in zwei Kategorien unterteilt:
1. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
Für diese Hunde gilt generell, dass sie als gefährlich eingestuft werden, unabhängig von ihrem Verhalten.
2. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Diese Hunde gelten nicht automatisch als gefährlich, unterliegen jedoch besonderen Auflagen (z. B. Maulkorb- und Leinenpflicht).
Gefährliche Hunde – der Dobermann steht nicht auf der Rasseliste
Hunde, die nach § 3 Landeshundegesetz NRW als gefährlich eingestuft werden:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Diese Rassen müssen durch eine Verhaltensprüfung belegen, dass sie keine Gefahr darstellen. Auch die Besitzer:innen müssen einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde zur Haltung der Tiere und ein Führungszeugnis vorlegen.
§ 10 LHundG NRW – Sind Rottweiler eine gefährliche Hunderasse?
Rottweiler wurden ursprünglich als Arbeitshunde gezüchtet, insbesondere für den Schutz und das Hüten von Vieh. Diese Hunde besitzen eine hohe Wachsamkeit, Stärke und einen starken Beschützerinstinkt, was sie bei schlechter Haltung oder unzureichender Erziehung potenziell gefährlich machen kann. Die Einteilung als Listenhund erfolgt jedoch oft auf Basis von Statistiken über Beißvorfälle, bei denen Hunde bestimmter Rassen beteiligt sind, und weniger aufgrund individueller Eigenschaften. Nach § 10 Landeshundegesetz NRW zählen außerdem zu diesen Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Viele Expert:innen, darunter Hundetrainer:innen und Tierschutzorganisationen, kritisieren Rasselisten als pauschalisierend. Sie argumentieren, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht von der Rasse, sondern vom individuellen Verhalten abhängt. Auch Studien belegen, dass sogenannte Listenhunde nicht häufiger auffällig werden als andere Rassen.
Welche Auflagen gelten für die Haltung von Listenhunden ?
Für die Haltung oder beabsichtigte Haltung eines Listenhundes ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. In Nordrhein-Westfalen (NRW) müssen Halter:innen von sogenannten „Listenhunden“ oder Hunden bestimmter Rassen gemäß dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) spezifische Auflagen erfüllen.
Diese Auflagen können je nach Bundesland variieren, und auch einzelne Gemeinden können zusätzliche Vorschriften haben. Hier sind einige typische Auflagen, die in NRW gelten können:
- Anmeldepflicht und Erlaubnispflicht: Halter:innen von Listenhunden müssen diese Hunde bei der örtlichen Ordnungsbehörde anmelden und in einigen Fällen auch eine Erlaubnis einholen, um sie halten zu dürfen.
- Sachkundenachweis: Halter:innen müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Hunden verfügen. Dazu kann ein Sachkundenachweis erforderlich sein, der bestätigt, dass der Halter über das nötige Wissen zu Hundehaltung, -erziehung und -verhalten verfügt.
- Haftpflichtversicherung: Es besteht die Pflicht zum Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für den Listenhund, die mögliche Schäden abdeckt, die durch den Hund verursacht werden könnten.
- Kennzeichnung: Listenhunde müssen in der Regel durch einen Mikrochip eindeutig identifizierbar sein.
Welche Hunde müssen einen Maulkorb tragen?
In Nordrhein-Westfalen müssen bestimmte Hunde als Sicherheitsmaßnahme einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Dies betrifft insbesondere Hunde, die nach § 3 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) als gefährlich eingestuft werden. Auch Tiere, die in § 10 LHundG NRW genannt werden, unterliegen einer Maulkorbpflicht.
Eine Entscheidung der örtlichen Behörde nach § 6 Abs. 4 der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW), die eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ermöglicht, bleibt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 weiterhin gültig.
Wo gilt die Maulkorbpflicht?
- Öffentliche Plätze und Straßen: In belebten Bereichen müssen Hunde mit Maulkorb geführt werden, um andere Menschen und Tiere zu schützen.
- Öffentliche Verkehrsmittel: In Bussen, Bahnen und anderen Verkehrsmitteln gilt die Maulkorbpflicht für alle Hunde bestimmter Rassen sowie für Hunde, die durch ihr Verhalten auffällig geworden sind.
Befreiung von der Maulkorbpflicht
Ein Hund kann von der Maulkorbpflicht befreit werden, wenn:
- ein bestandener Wesenstest vorliegt, der bestätigt, dass der Hund keine Gefährdung darstellt,
- eine Ausnahmegenehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt wurde, oft in Verbindung mit dem Nachweis von Sachkunde und einer artgerechten Haltung.
Welche Hunde müssen einen Wesenstest machen?
In Nordrhein-Westfalen (NRW) müssen bestimmte Hunde gemäß dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) einen Wesenstest ablegen. Diese Regelung umfasst:
Hunde, die gemäß § 3 LHundG NRW als gefährlich eingestuft werden, sowie Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
zu lesen :
Für diese Hunde ist es erforderlich, einen Wesenstest erfolgreich abzulegen, um von bestimmten Auflagen befreit zu werden, wie beispielsweise der Anlein- und Maulkorbpflicht. Der Wesenstest soll das Verhalten des Hundes beurteilen und sicherstellen, dass er keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellt. Neben dem Hundeführerschein ist eine Hundekrankenversicherung ein wichtiger Baustein für Hundebesitzer.
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