Das Landeshundegesetz in Nordrhein-Westfalen
Als Grundlage für das Zusammenleben von Mensch und Hund legt das LHundG NRW detaillierte Bestimmungen fest, die Hundebesitzer:innen einhalten müssen.
Zu den zentralen Punkten des LHundG NRW gehören Vorschriften zur Haltung, Führung und Beaufsichtigung von Hunden. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Hunde keine Gefahr für Leben und Sicherheit von Menschen oder anderen Tieren darstellen. Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz spezifische Bestimmungen für bestimmte Hunderassen oder als gefährlich eingestufte Hunde.
Durch die Einhaltung des LHundG NRW sollen potenzielle Konflikte vermieden und das harmonische Zusammenleben von Hundebesitzer:innen und der Gesellschaft gefördert werden. Das Gesetz bietet klare Richtlinien und Standards, die dazu beitragen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und das Wohlbefinden von Mensch und Tier zu schützen.
Hundezucht und verantwortungsvolle Führung
Es ist nicht erlaubt, Hunde zu züchten, um ihre Aggressivität zu steigern. Das bedeutet, dass Hundezüchter:innen keine Hunde gezielt so züchten dürfen, dass sie aggressives Verhalten zeigen. Hundebesitzer:innen müssen sicherstellen, dass ihre Hunde andere Menschen oder Tiere nicht gefährden. Das beinhaltet, dass sie ihre Hunde unter Kontrolle halten und dafür sorgen, dass sie kein Risiko für die Sicherheit anderer darstellen.
Leinenpflicht für große Hunde
In bestimmten Bereichen müssen Hunde immer an der Leine geführt werden. Hier die umfassende Liste aus § 2:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Dies soll sicherstellen, dass sie unter Kontrolle bleiben und keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellen.
Anlein- und Maulkorbpflicht für bestimmte Hunde
Es gibt bestimmte Hunderassen, die als gefährlich gelten. Für diese Hunde besteht die Pflicht, immer angeleint zu sein und einen Maulkorb zu tragen, um die Sicherheit von Menschen und anderen Tieren zu gewährleisten.
Was ist ein Listenhund oder ein Kampfhund?
Der Begriff „Listenhund“ oder „Kampfhund“ wird umgangssprachlich oft für Hunde verwendet, die auf speziellen Listen geführt werden und als potenziell gefährlich gelten. Diese Listen sind Bestandteil von Hundegesetzen und -verordnungen in verschiedenen Ländern oder Regionen und enthalten bestimmte Hunderassen oder -typen, denen aufgrund ihrer genetischen Merkmale oder ihrer Historie ein erhöhtes Aggressionspotenzial zugeschrieben wird.
In Deutschland wird der Begriff „Kampfhund“ nicht mehr offiziell verwendet. Stattdessen spricht man von „Listenhunden“ oder „gefährlichen Hunden“. In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, werden bestimmte Hunderassen oder -typen als „gefährliche Hunde“ eingestuft und auf einer Liste geführt. Zu diesen Hunden gehören oft Rassen wie Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.
Es ist wichtig anzumerken, dass nicht alle Hunde dieser Rassen oder Typen automatisch gefährlich sind. Die Einstufung als Listenhund basiert auf bestimmten Kriterien und sollte nicht pauschal auf jeden Hund dieser Rassen oder Typen angewendet werden. In einigen Ländern werden auch spezifische Auflagen und Regelungen für die Haltung und den Umgang mit Listenhunden festgelegt, um die Sicherheit von Menschen und anderen Tieren zu gewährleisten.
Gefährliche Hunde in NRW – der Dobermann gehört nicht dazu
Hunde, die nach § 3 Landeshundegesetz NRW als gefährlich eingestuft werden:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Diese Rassen müssen durch eine Verhaltensprüfung belegen, dass sie keine Gefahr darstellen. Auch die Besitzer:innen müssen einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde zur Haltung der Tiere vorlegen.
Gefährliche Hunderassen – Auflagen sind möglich
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Landeshundegesetz NRW:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastín Español
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Auflagen für Halter von Listenhunden in NRW
Für die Haltung oder beabsichtigte Haltung eines Listenhundes ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. In Nordrhein-Westfalen (NRW) müssen Halter:innen von sogenannten „Listenhunden“ oder Hunden bestimmter Rassen gemäß dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) bestimmte Auflagen erfüllen.
Diese Auflagen können je nach Bundesland und den spezifischen Bestimmungen variieren, aber hier sind einige typische Auflagen, die in NRW gelten können:
- Anmeldepflicht und Erlaubnispflicht: Halter:innen von Listenhunden müssen diese Hunde bei der örtlichen Ordnungsbehörde anmelden und in einigen Fällen auch eine Erlaubnis einholen, um sie halten zu dürfen.
- Sachkundenachweis: Halter:innen müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Hunden verfügen. Dazu kann ein Sachkundenachweis erforderlich sein, der bestätigt, dass der Halter über das nötige Wissen zu Hundehaltung, -erziehung und -verhalten verfügt.
- Haftpflichtversicherung: Es besteht die Pflicht zum Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für den Listenhund, die mögliche Schäden abdeckt, die durch den Hund verursacht werden könnten.
- Kennzeichnung: Listenhunde müssen in der Regel durch einen Mikrochip eindeutig identifizierbar sein.
Welche Hunde müssen einen Maulkorb tragen?
In Nordrhein-Westfalen müssen bestimmte Hunde als Sicherheitsmaßnahme einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Dies betrifft insbesondere Hunde, die nach § 3 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) als gefährlich eingestuft werden. Auch Tiere, die in § 10 LHundG NRW genannt werden, unterliegen einer Maulkorbpflicht.
Eine Entscheidung der örtlichen Behörde nach § 6 Abs. 4 der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW), die eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ermöglicht, bleibt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 weiterhin gültig.
Welche Hunde müssen einen Wesenstest machen?
In Nordrhein-Westfalen (NRW) müssen bestimmte Hunde gemäß dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) einen Wesenstest ablegen. Diese Regelung umfasst:
Hunde, die gemäß § 3 LHundG NRW als gefährlich eingestuft werden, sowie Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
zu lesen :
Für diese Hunde ist es erforderlich, einen Wesenstest erfolgreich abzulegen, um von bestimmten Auflagen befreit zu werden, wie beispielsweise der Anlein- und Maulkorbpflicht. Der Wesenstest soll das Verhalten des Hundes beurteilen und sicherstellen, dass er keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellt.