Verbotene Hunde – Welche Rassen gehören zu den Kampfhunden?

Die Haltung von Hunden ist ein großes Thema, insbesondere wenn es um sogenannte Listenhunde geht. In Deutschland gibt es Gesetze und Vorschriften, die regeln, welche Hunderassen besonderen Beschränkungen unterliegen. Diese Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und werden von Gemeinden individuell umgesetzt. Hier erfahren Sie alles, was Sie über Listenhunde, Rasselisten und die geltenden Vorschriften wissen müssen.

Lhung (Landeshundegesetz) – Was ist ein Listenhund oder Kampfhund?

Pitbulls müssen häufig zum Wesenstest

Ein Listenhund ist eine Hunderasse, die auf einer sogenannten Rasseliste aufgeführt ist. Diese Listen werden von einzelnen Bundesländern zum Schutz der Bevölkerung erstellt und definieren, welche Hunderassen aufgrund ihrer angenommenen Gefährlichkeit besonderen Auflagen unterliegen. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt, welche Hunde in NRW als Listenhunde gelten. Häufig fallen darunter Hunderassen wie der American Pitbull Terrier, der Staffordshire Bullterrier oder der Dogo Argentino.

Die Einstufung als Listenhund basiert oft darauf, dass diese Rassen ursprünglich für Schutz- oder Wachaufgaben gezüchtet wurden oder in der Vergangenheit mit Vorfällen aggressiven Verhaltens in Verbindung gebracht wurden. Doch nicht nur die Rasse, sondern auch Mischlinge bestimmter Hunderassen können auf den Rasselisten stehen.

In Deutschland sind Listenhunde in Kategorien unterteilt:

Kategorie 1: Hunde, die grundsätzlich als gefährlich gelten, z. B. der American Pitbull Terrier

Kategorie 2: Hunde, deren Gefährlichkeit erst durch einen Wesenstest ausgeschlossen werden muss, wie z. B. der Cane Corso

Listenhunde in Deutschland – Bundesländer haben eigene Rasselisten

Deutschland hat keine einheitlichen Regeln für die Haltung von Listenhunden. Jedes Bundesland hat eigene Hundegesetze, die die Haltung und Einstufung regeln. Zum Beispiel:

Sachsen-Anhalt: Es gelten strenge Vorschriften und die Haltung ist nur unter Auflagen möglich.

Niedersachsen: Halter:innen können unter bestimmten Bedingungen Listenhunde halten.

Baden-Württemberg: Listenhunde unterliegen Leinen- und Maulkorbpflicht.

Thüringen: Es ist ein Wesenstest erforderlich, um die Gefährlichkeit auszuschließen.

Mecklenburg-Vorpommern: Hier hat man sich zur Abschaffung der Rasselisten entschieden.

Schleswig-Holstein: Es gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Halten von Hunden, aber auch hier wurden Rasselisten abgeschafft.

Warum wird eine Hunderasse als gefährlich eingestuft?

Die Einstufung einer Hunderasse als gefährlich erfolgt meist auf Grundlage des Gesetzes zur Beschränkung der Haltung gefährlicher Hunde oder vergleichbarer Regelungen in den Bundesländern. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, sind:

Zuchtzweck: Hunde, die ursprünglich für Kämpfe oder Schutzaufgaben gezüchtet wurden

Körperliche Merkmale: Stärke, Größe und Beißkraft

Statistiken: Rassen, die häufiger in Beißvorfälle verwickelt sind

Jedoch gibt es auch viele Gegenstimmen, die darauf hinweisen, dass nicht die Rasse, sondern die Haltung durch den Halter entscheidend für das Verhalten eines Hundes ist. Schlechte Sozialisierung oder gezielte Förderung aggressiven Verhaltens können auch bei nicht gelisteten Hunderassen gefährliche Situationen hervorrufen.

Sind Pitbulls in Deutschland verboten?

Der American Pitbull Terrier gehört zu den bekanntesten Listenhunden und ist in mehreren Bundesländern, darunter Bayern und Sachsen-Anhalt, tatsächlich verboten. In anderen Bundesländern wie Niedersachsen oder Thüringen ist die Haltung möglich, jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören:

●Der Nachweis eines berechtigten Interesses, z. B. als Schutz- oder Therapiehund.

●Der erfolgreiche Abschluss eines Wesenstests, der zeigt, dass der Hund kein aggressives Verhalten zeigt.

  • Strenge Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht.

Zusätzlich regelt die Einfuhrverordnung, dass die Einfuhr von Listenhunden wie dem Pitbull in Deutschland generell verboten ist. Wer dennoch einen solchen Hund halten möchte, muss sich an strenge gesetzliche Vorgaben halten und gegebenenfalls mit Ausnahmen rechnen.

Liste der verbotenen Kampfhunde

Die genaue Liste der verbotenen oder eingeschränkten Hunderassen unterscheidet sich je nach Bundesland. Folgende Hunderassen werden häufig als Kampfhunde eingestuft:

American Pitbull Terrier

Staffordshire Bullterrier

Mastino Nepoletano

American Staffordshire Terrier

Dogo Argentino

Dogue de Bordaux

Cane Corso

Bullterrier

Tosa Inu

Fila Brasileiro

Mastín Espanol

Perro de Presa Canario

In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Niedersachsen ist die Haltung dieser Tiere unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, während sie in Bayern vollständig verboten sein können. Gemeinden können innerhalb dieser Rahmenbedingungen zusätzliche Regelungen erlassen.

Santévet-Tipps zur Haltung von gefährlichen Hunden

Tosa Inus benötigen konsequente Erziehung

Die Diskussion über Listenhunde wirft die Frage auf, ob nicht eher die Besitzer als die Hunde für Vorfälle verantwortlich sind. Experten betonen, dass die Haltung und Erziehung entscheidend für das Verhalten eines Hundes sind. Ein Hund ist nicht von Geburt an gefährlich – es sind Faktoren wie Vernachlässigung, fehlende Sozialisation oder gezielte Aggressionstrainings, die einen Hund zu einer Gefahr machen können.

Viele Tierschützer fordern daher, die Listenhund-Regelungen zu überdenken und stattdessen auf individuelle Bewertungen wie Wesenstests zu setzen. So könnten verantwortungsbewusste Halter:innen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, eine faire Chance erhalten, auch Listenhunde zu halten.

Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters

Ein zentraler Aspekt bei der Haltung von Listenhunden ist der Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters. Dieser Nachweis soll sicherstellen, dass der Hundehalter in der Lage ist, seinen Hund artgerecht zu halten und mögliche Risiken für die Öffentlichkeit zu minimieren. Je nach Bundesland können unterschiedliche Anforderungen gelten, darunter:

Führungszeugnis: Viele Bundesländer verlangen die Vorlage eines Führungszeugnisses, um die persönliche Eignung der Halter sicherzustellen. Personen mit Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit Gewalttaten, können von der Hundehaltung ausgeschlossen werden.

Sachkundenachweis: Der Halter muss durch eine theoretische und praktische Prüfung belegen, dass er über die nötigen Kenntnisse zur Haltung eines Listenhundes verfügt. Themen wie Hundeverhalten, Erziehungsmethoden und gesetzliche Vorgaben stehen im Fokus.

Wesenstest für den Hund: Ein bestandener Wesenstest des Hundes kann Voraussetzung sein, um die Eignung des Halters zu überprüfen. Dabei zeigt sich, ob das Tier gut sozialisiert ist und kein aggressives Verhalten aufweist.

Angemessene Lebensumstände: Der Halter muss nachweisen, dass er über die räumlichen und finanziellen Mittel verfügt, um den Hund artgerecht zu halten. Dies umfasst einen sicheren und geeigneten Wohnraum sowie die Möglichkeit, den Hund regelmäßig auszulasten.

Haftpflichtversicherung: In nahezu allen deutschen Bundesländern ist der Abschluss einer speziellen Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend, um mögliche Schäden durch den Hund abzudecken.

Die Nachweispflicht betont, dass nicht nur der Hund, sondern vor allem der Halter eine entscheidende Rolle spielt. Ein zuverlässiger und gut informierter Halter trägt maßgeblich dazu bei, dass ein Listenhund sich zu einem friedlichen und gut sozialisierten Begleiter entwickeln kann. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die zuständige Behörde eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes.

Einfuhr von Listenhunden – was gilt?

Die Einfuhrverordnung verbietet in Deutschland die Einfuhr von Listenhunden wie dem Pitbull oder Dogo Argentino. Ziel ist es, die Haltung gefährlicher Hunderassen zu begrenzen und potenzielle Risiken für die Öffentlichkeit zu minimieren. Ausnahmen gelten nur, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und das Tier alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Für ein sorgenfreies Hundeleben: Entdecken Sie Santévet, die Hundekrankenversicherung mit bis zu 5.000 € Erstattung pro Jahr für Tierarztkosten.